26. April 2017

Gewässerraumfestlegung Spitzgraben, Wasterkingen ZH

Ausscheidung der Gewässerräume im Kanton Zürich

Schweizweit müssen die Gewässerräume gemäss Gewässerschutzgesetz und Gewässerschutzverordnung ausgeschieden werden. Im Kanton Zürich traten hierzu am 1. Januar 2017 das Vorgehenskonzept und die Änderung der Hochwasser­schutz­verordnung (HWSchV) in Kraft. Neu wird ein sogenanntes „vereinfachtes Verfahren“ eingeführt, welches die Gewässerraumfestlegung unabhängig von einem nutzungsplanerischen Verfahren oder einem Verfahren zur Festsetzung eines Wasserbauprojekts ermöglicht. Vorerst werden die Gewässerräume innerhalb des Siedlungsgebietes festgelegt. Die Ausscheidung der Gewässerräume in den Gemeinden wird je nach Priorisierung zwischen 2018 und 2020 beginnen.

Im Rahmen des privaten Gestaltungsplans “Im Spitz“ wird der definitive Gewässerraum nach Art. 41a Gewässerschutzverordnung (GSchV) und § 15 Hochwasser­schutz­verordnung (HWSchV) festgelegt. Die natürliche Gerinnesohlenbreite des Baches „Spitzgraben“ beträgt weniger als 2 m. Folglich wird der Gewässerraum als 11 m breiter Korridor ausgeschieden. Aufgrund einer bestehenden Eindolung des Baches geht im Bereich des Gestaltungsplans eine geringe bis mittlere Gefährdung durch Hochwasser aus. Im Gestaltungsplan wird die Offenlegung des Baches festgelegt. Durch diese Massnahme kann die Gefahrensituation behoben werden.

 

 

 


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