Ausscheidung Gewässerräume greppen

Kantone und Gemeinden sind mit der Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) per 01.01.2011 und der Inkraftsetzung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) am 01.06.2011 aufgefordert, den Raumbedarf für die Gewässer unter Berücksichtigung der natürlichen Funktionen, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung sicherzustellen.

Projektbeschrieb

In einer ersten Phase wurden die Gewässerräume innerhalb des Siedlungsgebietes bereits ausgeschieden und im Rahmen einer 1. Teilrevision (2010) in der Nutzungsplanung mittels Freihaltezonen grundeigentümerverbindlich festgelegt. Im Rahmen der Revision Ortsplanung von 2013 wurden diese Freiflächen überprüft, grösstenteils übernommen und als überlagernde Grünzone Gewässer festgelegt. Für die an die Bauzone angrenzenden Gewässer wurde ein Gewässerraum ausserhalb Bauzone ausgeschieden. Dessen Festlegung erfolgte mittels Freihaltezone. Daraufhin wurden in einer zweiten Phase sämtliche Gewässerräume ausserhalb Bauzone ausgeschieden. Die Festsetzung erfolgte im Nutzungsplanverfahren in den Zonenplänen Siedlungsgebiet und Landschaft mit der Freihaltezone.


Die gemäss Biodiversitätskarte von den kantonalen Dienststellen Umwelt und Energie (uwe) und Verkehr und Infrastruktur (vif) ermittelten Gewässerraumbreiten wurden im Geodatensatz Gewässerraumbreiten zusammengestellt und bildeten die Grundlage für die Festlegung der Breiten.

Besondere Anforderungen

Die Lage der Teilräume «Westliche Seebucht» und «Rigi» im BLN-Gebiet (Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler) hat besondere Anforderungen an die Gewässerräume gestellt. Durch die Ausscheidung von Gewässerräu-men ausserhalb Bauzone konnten diese Anforderungen gebührend berücksichtigt und die erforderlichen Gewässerraumbreiten eingehalten werden.


Der minimale Gewässerraum des Vierwaldstättersees beträgt laut kantonaler Richtlinie 15 m, massgebend ist dabei die Uferlinie mit der Höhenkote 434 m ü. M. Im Bereich Breitenacherried galt es deshalb weiter, den Gewässerraum auf die Uferlinie resp. Seehochstandslinie abzustimmen. Da es sich dabei um eine kantonale Schutzzone handelt, wurde die Gewässerraumgrenze entlang der Naturschutzzone festgelegt.


Für den Gewässerraum an eingedolten Gewässerabschnitten ausserhalb der Bauzone bestehen keine Bewirtschaftungseinschränkungen gemäss Art. 41c GSchV. Diese Gewässerabschnitte wurden anhand der AV-Daten definiert und im Gewässerraumplan speziell gekennzeichnet.


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Details zu Referenz

Auftraggeber

Gemeinde Greppen LU

Objekttyp

Ausscheidung der Gewässerräume

Ausführungszeit

2018 - 2021

Unsere Leistungen

  • Aufbereitung Geodatensatz «Gewässerraum»

  • Koordination mit kantonalen Dienststellen und Gemeinde

  • Festlegung der Gewässerräume ausserhalb der Bauzone

  • Erstellung Gewässerraumplan

  • Ausarbeitung Zonenplan- änderungen

  • Erarbeitung Planungsbericht nach Art. 47 RPV

  • Nachführung Zonenplan

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Ausscheidung der Gewässerräume
in Flühli LU, Menznau LU, Seon AG, Hirschthal AG, Giswil OW, Steinen SZ, Alpthal SZ, Wasterkingen ZH