Kantone und Gemeinden sind mit der Änderung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG) per 01.01.2011 und der Inkraftsetzung der Gewässerschutzverordnung (GSchV) am 01.06.2011 aufgefordert, den Raumbedarf für die Gewässer unter Berücksichtigung der natürlichen Funktionen, des Hochwasserschutzes und der Gewässernutzung sicherzustellen.
In einer ersten Phase wurden die Gewässerräume innerhalb des Siedlungsgebietes bereits ausgeschieden und im Rahmen einer 1. Teilrevision (2010) in der Nutzungsplanung mittels Freihaltezonen grundeigentümerverbindlich festgelegt. Im Rahmen der Revision Ortsplanung von 2013 wurden diese Freiflächen überprüft, grösstenteils übernommen und als überlagernde Grünzone Gewässer festgelegt. Für die an die Bauzone angrenzenden Gewässer wurde ein Gewässerraum ausserhalb Bauzone ausgeschieden. Dessen Festlegung erfolgte mittels Freihaltezone. Daraufhin wurden in einer zweiten Phase sämtliche Gewässerräume ausserhalb Bauzone ausgeschieden. Die Festsetzung erfolgte im Nutzungsplanverfahren in den Zonenplänen Siedlungsgebiet und Landschaft mit der Freihaltezone.
Die gemäss Biodiversitätskarte von den kantonalen Dienststellen Umwelt und Energie (uwe) und Verkehr und Infrastruktur (vif) ermittelten Gewässerraumbreiten wurden im Geodatensatz Gewässerraumbreiten zusammengestellt und bildeten die Grundlage für die Festlegung der Breiten.